Startseite
Interessante Links
Kontakt


  1.             Keine Anwaltskosten (Beratungshilfe)
  2.             Prozesskostenhilfe
  3.             Verkehrsunfall
  4.             Bußgeldbescheid und Punkte
  5.             Kündigung von Arbeitsverhältnissen
  6.             Scheidung
  7.             Kindesunterhalt  (Düsseldorfer Tabelle)
  8.             Schutz vor häuslicher Gewalt des Ehepartners
  9.             Testament und Testamentsvollstrecker
10.             Patientenverfügung , Vorsorge, Betreuung
11.             Probleme am Gartenzaun
12.             Privatinsolvenz



Für Bürger mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wobei der Staat die Anwaltskosten übernimmt.
Sie haben ein rechtliches Problem und wollen wissen, ob eine solche Kostenübernahme für Sie in Betracht kommt.
 
Was ist zu tun?
Sie begeben sich, am besten vormittags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in die Verwaltungsabteilung Beratungshilfe des Amtsgerichts Bielefeld (Ebene 3, Zi. 3122).
Sie nehmen Ihre Unterlagen mit, aus denen sich ergibt, um welches rechtliche Problem es geht. Geht es um Trennung oder Scheidung, genügt es, wenn Sie dort kurz Ihre Situation schildern.

Der Rechtspfleger prüft nun, ob die finanziellen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme vorliegen. Sie müssen deshalb Ihre Einkommensunterlagen, das heißt, Verdienstbescheinigung, ggf. Sozialhilfebescheid, Arbeitslosenhilfebescheid usw. vorlegen und auch die entsprechenden Belastungen nachweisen, die Sie monatlich zu zahlen haben wie Miete, Kredite, Ratenzahlungen oder sonstige Verbindlichkeiten.
Auch insoweit ist es sinnvoll, die entsprechenden Unterlagen mitzunehmen.
Der Rechtspfleger entscheidet dann vor Ort, ob eine Kostenübernahme in Betracht kommt und stellt Ihnen gleichzeitig den sog. Berechtigungsschein“ aus.
Diesen Berechtigungsschein geben Sie dann bitte umgehend vor oder mit der Besprechung wieder in unserem Büro ab.
Somit ist von vornherein für Sie klargestellt, dass Sie mit Anwaltskosten „nichts zu tun haben“.
Eine Kostenübernahme gibt es nicht nur im außergerichtlichen Bereich, sondern auch für ein gerichtliches Verfahren im Rahmen der sog. „Prozesskostenhilfe“.

Die näheren Einzelheiten hierzu erklärt Ihnen Ihr Rechtsanwalt persönlich.





Klagen ohne Geld. Geht das?
Was Sie über die Prozesskostenhilfe wissen sollten

Ebenso wie die Beratungshilfe im vorgerichtlichen Bereich gibt es für gerichtliche Verfahren, wie das Wort schon sagt, sie sogenannte „Prozesskostenhilfe“

Niemand soll aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. So steht es in Artikel 3 unseres Grundgesetzes. 
Die Prozesskostenhilfe will Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kostenlos und muss durch den Rechtsanwalt gestellt werden. 

Ausgefüllt werden muss eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einem dafür vorgesehenen Formular, das der Anwalt bereit hält.

Zu berücksichtigen sind dabei neben dem Einkommen auch Belastungen wie Miete, Kredite, Werbungskosten und Betriebsausgaben oder sonstige Verpflichtungen, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen.

Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen durch das Gericht geprüft worden sind, erlässt das Gericht einen Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe.
Zur Klärung eines Kostenrisikos sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens gestellt werden. 

Übrigens: Auch vorhandener Grundbesitz schließt die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus.

Nähere Einzelheiten zur Frage von Gerichtskostenerstattungen im Falle des Unterliegens, der Höhe etwaiger monatlicher Eigenanteile und der Dauer von Ratenzahlungsanordnungen erfahren Sie durch Ihren Rechtsanwalt in einem persönlichen Gespräch.





...hier geht es um Ihr Geld
Lassen Sie sich Ihr Recht nicht nehmen!

Telefonhotline. Schnellservice. Schadenmanagement. Das klingt gut, modern und bequem für den geschädigten Autofahrer. Aber Vorsicht! Hier handelt es sich häufig um eine Mogelpackung. 

Durch den direkten Kontakt zum Geschädigten haben die Versicherer die Chance, ihm entweder berechtigte Ansprüche wie z.B. Wertminderung auszureden. Oder sie nutzen einfach die Unwissenheit der Laien aus und zahlen nur, was explizit gefordert wird, nicht aber das, was dem Geschädigten wirklich zusteht. Positionen wie Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Kostenpauschale und Einkommens-minderung bleiben häufig auf der Strecke. 

Wer sich die Schadenregulierung aus der Hand nehmen lässt, muss sich nicht wundern, wenn er hinterher das Nachsehen hat.

Tipps zur Schadensabwicklung
Was viele vielleicht gar nicht wissen: 

Die Kosten des Rechtsanwaltes für die Geltendmachung von berech-tigten Schadensersatzansprüchen werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.

Schon von daher empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen, der Sie eingehend beraten wird, welche Schritte einzuleiten sind:

·          Beauftragung eines Sachverständigen
·          Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid
·          Anforderung der polizeilichen Unfallakte
·          Beweissicherung durch Zeugen
·          Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall
·          Wertminderung
·          Schmerzensgeld/Verdienstausfall
·          Mehrwertsteuererstattung

Sie haben auch das Recht, selbst einen Gutachter auszuwählen, der den Schaden in Ihrem Interesse ermittelt. Dem Vorschlag der gegnerischen Haftpflichtversicherung, einen von dort empfohlenen Gutachter zu akzeptieren, sollten Sie schon aus Gründen der Interssenkollision nicht folgen.

In der Vergangenheit hat sich häufig gezeigt, dass Versicherungsgesellschaften durch entsprechendes Einwirken auf die Geschädigten Einfluss nehmen und berechtigte Ansprüche nicht regulieren.
Bei der Auswahl des Gutachters wird Ihnen der Anwalt ebenfalls Empfehlungen geben können.




Bußgeldbescheid

Beabsichtigt die Straßenverkehrsbehörde, wegen eines Verkehrsverstoßes gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid zu erlassen, so muss nach dem Gesetz dem Betroffenen auf jeden Fall die Gelegenheit gegeben werden, sich zur Beschuldigung zu äußern. Dieses geschieht im Regelfall durch die Übersendung eines so genannten  „Anhörungsbogens“.

Wichtig ist hierbei: Weder in dem Anhörungsbogen noch bei der Polizei müssen Sie sich zur Sache äußern. Es steht Ihnen völlig frei, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder die Auskunft zu verweigern.

Dieser Hinweis muss im Anhörungsbogen enthalten sein. Er ist es auch, meistens aber in einer so kleinen Schrift, die kaum wahrgenommen wird. 
 
Viele Betroffenen meinen, Angaben im Anhörungsbogen würden die Behörde veranlassen, auf einen Bußgeldbescheid zu verzichten. Leider trifft dieses nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen zu, so dass es sich empfiehlt, schon in diesem Verfahrensstadium einen Anwalt zur Frage des weiteren Vorgehens aufzusuchen.
 
In den meisten Fällen besteht auch eine Rechtschutzversicherung, die etwaige Kosten übernimmt.

Sinnvoll ist es deshalb, dass der Rechtsanwalt sich zunächst die  Akte zur Einsicht  kommen lässt und den Vorwurf mit dem Mandanten bespricht. Danach besteht immer noch die Möglichkeit, sich zur Beschuldigung zu äußern.

Sollte es letztlich zu einem  Bußgeldbescheid  kommen, muss man auch dieses nicht ohne weiteres hinnehmen. Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid insgesamt oder gegen einzelne Punkte  Einspruch  einlegen. Dieses muss inner-halb von  zwei Wochen  nach Zustellung des Bußgeldbescheides geschehen.

Sollten Sie sich innerhalb der Zeit, in der der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, im Urlaub befunden haben und deshalb die zweiwöchige Frist nicht einhalten haben, besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Auch insoweit empfiehlt sich dann die unverzügliche Einschaltung eines Anwaltes.

Ergibt die Überprüfung des Bußgeldbescheides durch Ihren Rechtsanwalt, dass die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde zutreffend ist, können Sie den Ein-spruch ohne Angabe von Gründen und Rechtsnachteilen jederzeit zurücknehmen.

Bleibt der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hingegen aufrecht enthalten, entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns das Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung, in der die Angelegenheit umfassend geklärt wird und auch Zeugen vernommen werden.

Das Gericht hat letztlich die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid aufzuheben oder abzuändern, letzteres besonders im Hinblick auf ein ausgesprochenes Fahrverbot.

Da in vielen Fällen der Bußgeldbescheid auch mit Eintragung von Punkten in die Verkehrssünderkartei verbunden ist, ist die Absprache eines richtigen Vorgehens mit dem Anwalt gerade im Hinblick auf die zu beachtenden Fristen äußerst ratsam.

 
Punkte in der Verkehrssünderkartei

Ordnungswidrigkeiten unter 40,00 € sind Verwarnungen, die nicht mir Punkten im Register berücksichtigt werden. 
Unter die teureren Ordnungswidrigkeiten fallen z.B. Geschwindigkeitsüber-schreitungen, das Missachten einer roten Ampel und inzwischen auch das Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung. Diese Tatbestände werden mit entsprechenden Punkten in der Verkehrssünderkartei eingetragen. Das Überfahren eines Rotlichts schlägt mit drei oder vier Punkten zu Buche.     Entfernt sich jemand unerlaubt vom Unfallort, begeht er eine Straftat. Diese wird mit sieben Punkten geahndet.

Sind mindestens 18 Punkte erreicht, wird der Führerschein eingezogen. Dann muss sich der Betroffene einem medizinisch-psychologischen Test unterziehen.

Wer es erst gar nicht soweit kommen lassen will, der hat je nach Anzahl der Punkte verschiedene Abbaumöglichkeiten. Hat der Führerscheininhaber bis zu acht Punkte, kann er freiwillig an einem „Aufbauseminar für Punktauffällige“ teilnehmen und auf diese Weise vier Punkte abbauen. Diese Möglichkeit ist vielen unbekannt. Steht jemand mit 9-13 Punkten in der Kartei, kann er mit dem gleichen Seminar nur noch zwei Punkte abbauen. Aus acht Punkten werden also vier, aus neun Punkten nur sieben.

Zwischen 9 und 13 Punkten wird der Betroffene von der Verwaltung auf die Möglichkeit eines freiwilligen Seminars hingewiesen. Zwischen 14 und 17 Punkten werden die Fahrer verpflichtet, an diesem Seminar teilzunehmen. Hierbei kann der Betroffene allerdings dann keine Punkte mehr abbauen. Die Empfehlung zielt deshalb auf den vorbeugenden Abbau von Punkten ab.

Die Einträge in der Flensburger Verkehrssünderkartei werden nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht. Ordnungswidrigkeiten werden, soweit keine weiteren Punkte hinzukommen, nach zwei Jahren gelöscht. Straftaten, die nicht in Zusammenhang mir Alkohol oder Drogen stehen, werden nach fünf Jahren gelöscht.
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder wurden Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen begangen, dauert es bis zur Löschung zehn Jahre.







Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt!

(3-Wochen-Frist beachten!)

Karriereträume zerplatzen zur Zeit wie Seifenblasen: Wer sich heute noch seines Arbeitsplatzes sicher wähnt, gehört morgen vielleicht schon dem stetig wachsenden Heer der Arbeitslosen an. Betroffene Arbeitnehmer müssen trotz allgemeiner Krisenstimmung dennoch ihr Kündigungsschreiben nicht einfach hinnehmen.

Vielmehr sollten sie genau prüfen, ob die Kündigung wirklich rechtmäßig ist und ob nicht vielleicht eine Abfindung in Frage kommt, die den Einkommenseinbruch abmildern kann.

Ist ein Mitarbeiter bereits länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt und hat das Unternehmen mehr als fünf Mitarbeiter, greift das Kündigungs-schutzgesetz. Hier sind genaue Regeln verankert, an die sich jeder Chef halten muss. So muss eine Kündigung schriftlich und mit Originalunterschrift einer zur Kündigung berechtigten Person erfolgen.

Der Arbeitgeber hat sich auch an die Kündigungsfristen zu halten. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. 
Der Arbeitgeber hat auch nur drei Möglichkeiten, seinen Mitarbeiter zu entlassen.

Die Kündigung kann betriebsbedingte Ursachen haben wie Auftrags- und Umsatzrückgang oder dringende Rationalisierungsmaßnahmen. Sollten betriebsbedingte Gründe nachgewiesen sein, ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, eine entsprechende Sozialauswahl zu treffen. Diese Sozialauswahl verpflichtet den Arbeitgeber, einem jüngeren Single eher zu kündigen als dem älteren Familienvater, der schon länger im Betrieb arbeitet.

Die Kündigung kann verhaltensbedingt sein, etwa wenn ein Mitarbeiter massiv gegen die Regeln verstößt, oder sie kann personenbedingt sein, etwa wenn der Mitarbeiter häufig oder dauerhaft krank ist und deshalb seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.

Erfüllt eine Kündigung nicht die festgeschriebenen Kriterien, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen  mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht ziehen. Gewinnt er, bleibt entweder der Arbeitsplatz erhalten oder das Gericht ordnet eine Abfindungszahlung an. Prozesse vor dem Arbeitsgericht können sich allerdings über Jahre hinziehen. Für beide Seiten günstiger ist in der Regel eine gütliche Einigung, insbesondere die Vereinbarung eines Aufhebungs-vertrages. Der wird Ihnen vielleicht auch vom Arbeitgeber anstelle einer Kündigung angeboten. Lassen Sie sich dann eine Überlegungsfrist einräumen und fragen Sie Ihren Anwalt. Das ist Ihr gutes Recht.

Ihr Anwalt wird prüfen, ob das von Ihrem Arbeitgeber einseitig aufgesetzte Vertragspapier keine vermeidbaren Nachteile – z.B. im Hinblick auf Ihr Arbeitslosengeld – für Sie enthält und Sie entsprechend beraten.




Die Zeiten, in denen das Gericht noch festzustellen hatte, welchen Ehepartner die Schuld am Zerwürfnis betraf, sind vorbei. Heute lautet das Urteil des Gerichts schlicht und einfach:

Die am .....vor dem Standesamt .... unter der Registernummer .... geschlossene Ehe wird geschieden.

Das Gesetz gibt dem Richter dabei folgende Vorgaben:

Nur eine gescheiterte Ehe kann geschieden werden. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung der Ehe, so wird das Scheitern der Ehe vermutet.

Was bedeutet das?

Es bedarf keines Eingehens mehr auf etwaige Gründe, die zum Scheitern geführt haben. Es genügt, wenn die Eheleute ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben, wobei diese Trennung auch innerhalb der ehelichen Wohnung stattfinden kann, wenn jeder der Ehepartner in einem anderen Raum schläft, sich selbst versorgt und auch ansonsten seine persönlichen Dinge selbst regelt.

Hierbei ist es auch unschädlich, wenn gemeinsame Räumlichkeiten wie Küche und Bad von beiden Parteien mitbenutzt werden.
Auf die Einhaltung des Trennungsjahres kann sogar verzichtet werden, wenn der Fall einer besonderen Härte vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für den anderen Ehepartner unzumutbar ist, und zwar aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen.

Ein Scheidungsantrag vor dem Familiengericht können Sie nicht persönlich, sondern nur durch einen Rechtsanwalt stellen lassen.

Eine anwaltliche Zuhilfenahme ist deshalb nicht nur zweckmäßig, sondern auch unverzichtbar.

Welches für Sie aufgrund Ihrer konkreten persönlichen Umstände die vorteilhafteste Lösung ist, lässt sich am besten durch ein erstes Beratungsgespräch mit Ihrem Anwalt klären.
Übrigens: Was viele nicht wissen: Die Kosten für ein solches Erstberatungsgespräch werden von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, soweit es sich um einen Familienrechtsschutz handelt, was in den meisten Fällen der Fall ist.

Aber auch  für den Fall, dass die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt sind, gibt es die Möglichkeit, dass diese vom Staat im Wege der  „Beratungshilfe“  übernommen werden (siehe Thema Beratungshilfe).

Das trifft insbesondere für Ehepartner - meistens Ehefrauen - zu, die häufig aufgrund ihres nicht hohen Einkommens ansonsten gar nicht in der Lage wären, sich anwaltliche Unterstützung zu leisten.

Melden Sie sich deshalb und fragen gezielt nach der Möglichkeit der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, die nach einer statistischen Erhebung der Gerichte bei über 60 % der Betroffenen in Betracht kommt.




Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichen Altersstufen in Jahren                                                                            Prozentsatz     
Alle Beträge in Euro           0-5 Jahre6-11 Jahre12-17 Jahreab 18 Jahre  Prozent           
1. bis 1.500317364426488100
2. 1.501-1.900333383448513105
3. 1.901-2.300349401496537110
4. 2.301-2.700365419490562115
5. 2.701-3.100381437512586120
6. 3.101-2.500406466546625128
7. 3.501-3.900432496580664136
8. 3.901-4.300457525614703144
9. 4.301-4.700482554648742152
10. 4.701-5.100508583682781160
     ab 5.101                     nach den Umständen des Falles                            

Auf die vorstehenden Tabellensätze wird das staatliche Kindergeld zu Hälfte angerechnet.

Für die ersten zwei Kinder beträgt das Kindergeld jeweils 184 €, für das dritte Kind 190 €, und ab dem vierten Kind je 215 €.

Der tatsächliche Zahlbetrag beträgt deshalb z.B. für ein Kind in der ersten Altersgruppe und in der untersten Altersstufe 225 € (317 € - 92 € = 225 €).





Wer zuhause geschlagen oder bedroht wird, braucht Hilfe. In aktuellen Gefahrensituationen sollte deshalb zunächst die Polizei eingeschaltet werden.

Die Polizei kann eine Person, von der eine Gefahr für andere ausgeht, sofort aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung der gefährdeten Person verweisen. Die Polizei hat dabei den räumlichen Schutzbereich festzulegen und dem Täter mitzuteilen, wo er sich nicht mehr aufhalten darf. Sie kann ihn auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen.

Die Polizei wird das im Regelfall tun, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgehen muss, dass ein gefährdender Angriff bevorsteht, z.B. weil es in der Vergangenheit schon öfter zu Misshandlungen gekommen ist. Die Polizei wird auch dem Täter die Schlüssel zur Wohnung abnehmen.

Die Polizei ist allerdings nur berechtigt, diese Maßnahmen  für einige Tage  vorzunehmen, damit die Opfer in dieser Zeit entsprechende gerichtliche Schritte einleiten können.

Hier heißt es nun, unverzüglich einen Anwalt aufzusuchen und durch ihn die notwendigen Schritte beim Familiengericht zu beantragen.

Folgende Maßnahmen bzw. Verbote gegenüber dem Ehepartner kommen dabei in Betracht:

1. die Wohnung der angegriffenen Person allein zuzuweisen
2. das Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten
3. sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis 
    zu nähern
4. sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält
   (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder 
    des Opfers oder aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt)
5. Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen (dieses gilt für alle Arten des
    Kontaktes, sei es über Telefon, Telefax oder E-Mails)
6. Vermeidung des Zusammentreffens mit dem Opfer
7. weitere, denkbare notwendige Schutzmaßnahmen



Wenn Sie notarielle Kosten sparen wollen, können Sie ein so genanntes „Privatschriftliches Testament“ selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Dieses ist außerordentlich wichtig. Auch den Text müssten Sie von Anfang bis Ende selbst schreiben. Sie dürfen ihn nicht von jemand anderem schreiben lassen, und Sie dürfen ihn auch nicht mit der Schreibmaschine oder dem Computer schreiben. Wenn Sie das nicht beachten, ist das Testament ungültig.

Auch Ort und Datum sollten handschriftlich angegeben werden, um keine Unklarheiten hervorzurufen. Ein solches eigenhändiges Testament können Sie selbst aufbewahren. Sie können es aber auch gegen eine Gebühr bei einem Amtgericht hinterlegen. Dort ist für sichere Aufbewahrung gesorgt. Es ist dann auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall eröffnet wird und die Erben benachrichtigt werden. Für Eheleute und im übrigen auch Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes gibt es die Möglichkeit, gemein-schaftlich ein Testament zu errichten. In diesem Fall muss einer der Ehe- bzw. Lebenspartner den gemeinsamen Text handschriftlich niederschreiben und ihn unterschreiben. Der andere Partner braucht nur noch ( ebenfalls mit Ort und Datum ) zu unterschreiben.

Vielleicht reicht es Ihnen nicht aus, einen Erben einzusetzen, der nach Ihrem Tode Ihr Vermögen übernimmt. Vielleicht möchten Sie darüber hinaus eine weitere Person einsetzen, die zu einem späteren Zeitpunkt endgültig Ihr Erbe antritt. Auch das ist möglich. So können Sie z.B. Ihren Ehepartner oder Ihren Sohn als Vorerben und für die Zeit nach dessen Tod Ihre Enkeltochter oder einen Neffen als Nacherben einsetzen. Wenn Sie an diese Möglichkeit denken, sollten Sie sich auf jeden Fall rechtlich beraten lassen.

Mit der Errichtung eines (gemeinsamen) Testamentes ist es aber oft nicht getan. Der Erblasser möchte nach seinem Tode abgesichert wissen, dass die Verfü-gungen, die er getroffen hat, auch tatsächlich umgesetzt werden. Unter den eingesetzten Verwandten entfacht oft erst ein erbitterter Erbenstreit, wenn es um die Aufteilung des Vermögens geht und insbesondere um die Frage der Bewertung.

Um Streitigkeiten hier zu vermeiden, können Sie einen  Testamentsvollstrecker benennen. Hier empfiehlt sich die Einsetzung eines Rechtsanwaltes, dessen Aufgabe es dann ist, die Bestimmungen Ihres Testamentes auszuführen, den Nachlass zu verwalten und eine friedliche Erbauseinandersetzung vorzunehmen. Der Name des Testamentsvollstreckers sollte deshalb mit in das Testament aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass der Anwalt bereit ist, diese Testamentsvollstreckung zu übernehmen, was sinnvollerweise vorher abzuklären wäre.




Jeden kann es treffen. Durch eine plötzliche Krankheit, einen Unfall oder durch nachlassende geistige Kräfte im Alter ist man nicht mehr in der Lage, seine Dinge selbst zu regeln. Die meisten Menschen gehen davon aus, dass in dieser Situation automatisch die nächsten Verwandten sofort für Sie handeln und entscheiden können.

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Hat der Betroffene keinen seiner Angehörigen oder eine vertraute Person entsprechend legitimiert, begibt er sich ungewollt in die Hände des Staates.

Liegt der Ehemann nach einem Autounfall im Koma, kann die Ehefrau ohne eine entsprechende Vollmacht nicht einmal ein Einschreiben für ihn in Empfang nehmen. Sie darf nicht an sein Bankkonto, hat keine Möglichkeit, eine anstehende Rente für ihn zu beantragen. Selbst das Einreichen von Rechnungen an seine private Krankenversicherung wird zur Hürde, denn zuständig für den hilflosen Ehepartner ist dann das Vormundschaftsgericht. Das leitet ein offizielles Betreuungsverfahren  ein, prüft den Gesundheitszustand des Betroffenen und benennt auch einen Betreuer. Das kann mehrere Wochen dauern und endet oft mit der Einsetzung einer vom Betroffenen nicht erwünschten Person.

Wer also will, dass im Ernstfall seine Vorstellungen und Wünsche realisiert werden, muss rechtzeitig vorsorgen.

Möglichkeiten hierfür sind eine Vorsorgevollmacht. eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung.

Mit einer  Vorsorgevollmacht  bestimmt der Verfasser für den Fall, dass er seiner Geschäftsfähigkeit verliert, eine andere Person zu seinem gesetzlichen Vertreter. Er legt fest, was seine Vertrauensperson für ihn regeln darf oder nicht. Darunter fallen z.B. Führung der Rechtsgeschäfte, Verwaltung des Vermögens, Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge, Regelung des Aufenthaltsortes und aller Wohnungsangelegenheiten.

Übrigens: Eine solche Vollmacht kann jederzeit problemlos widerrufen oder abgeändert werden.

Weniger umfassend ist eine  Betreuungsverfügung.  Hier wird lediglich festgelegt, wer im Krankheitsfall betreuen soll oder wer auf jeden Fall davon ausgeschlossen ist. Auch den Ort der Pflege, und dass das gesamte Vermögen zur Finanzierung verwendet werden kann, ist damit regelbar. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht macht die Betreuungsverfügung jedoch ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich. Sie bestimmt nur, wen das Vormund-schaftsgericht als Betreuer ernennen soll. 

Auch für seine medizinische Versorgung kann jeder klare Richtlinien vergeben. Mit einer  Patientenverfügung  wahrt man sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall, bei dem die Entscheidungsfähigkeit blockiert ist. Hier legt man die Art und Weise einer ärztlichen Maßnahme fest. z.B., ob man durch Apparate künstlich am Leben erhalten werden will sowie alle Verfügungen über Transplantationen und Organspenden. Eine solche Patientenverfügung bietet Rechtssicherheit für die behandelnden Ärzte.

Damit die Verfügung auch wirklich respektiert wird, sollte man diese mit einer Vorsorgevollmacht verbinden. So ist sichergestellt, dass der geäußerte Wille auch tatsächlich durchgeführt wird. Wichtig ist auch, dass mehrere Personen von der Verfügung Kenntnis haben und das Schriftstück aufzufinden ist. Sonst könnte nämlich im Notfall nicht entsprechend gehandelt werden.




Bei den heutigen Grundstückspreisen sind viele Ein- und Zweifamilienhaus-grundstücke recht klein und grenzen an ebenso kleine Nachbargrundstücke. Wo Menschen eng zusammenleben, muss jeder Rücksicht nehmen. Das gilt auch an der Gartengrenze.

Jeder Hausbesitzer sollte daher wissen, wie er nach dem Gesetz bei der Gestaltung und Pflege seines Gartens auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen muss und welche Rücksichten er von seinem Nachbar verlangen kann.

Das bedeutet nicht, dass man in jedem Fall stur verlangen soll, der Nachbar sollte jeden Buchstaben des Gesetzes beachten.

Bei schmalen Reihenhausgrundstücken ist manch sinnvolle Gestaltung des Hausgartens nicht möglich, wenn alle vorgeschriebenen Grenzanstände für Pflanzen eingehalten werden. Hier kann es empfehlenswert sein, dass sich die Nachbarn über eine sinnvolle Bepflanzung an der Gartengrenze einigen.

Die Regeln für Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze finden sich zunächst in dem in der ganzen Bundesrepublik geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und hier vor allem in den §§ 903 bis 924 und 1004 BGB.

Weitere Fragen haben die Länder in Landesgesetzen geregelt, die nur für das Gebiet des jeweiligen Landes gelten und die sich in Einzelheiten unterscheiden.                  
In Nordrhein-Westfalen gilt das Nachbarrechtsgesetz vom 15. April 1969.


Pflanzabstände

Hier bestimmt das Nachbarrechtsgesetz folgendes:

Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:


1.      Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar

a)      stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen  
         Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel
         4,00 m,

b)      allen übrigen Bäumen 2,00 m;


2.      mit Ziersträuchern und zwar

a)      stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, Flieder,
         Goldglöckchen, der Haselnuss, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin)
         1,00 m,

b)      allen übrigen Ziersträuchern 0,50 m;


3.      mit Obstgehölzen, und zwar

a)      Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind,
         soweit Süßkirschbäumen, Walnussbäumen und Esskastanienbäumen
         2,00 m;

b)      Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt
         sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschbäume 1,50 m.

c)      Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt
         sind 1,00 m

d)      Brombeersträuchern 1,0 m

e)      allen übrigen Beerenobststräuchern 0,50 m

 
4.      mit Rebstöcken, und zwar

a)      in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt    
         1,50 m

b)      in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen 0,75 m,

c)      einzelnen Rebstöcken 0,50 m




Nunmehr erhalten auch Verbraucherinnen und Verbraucher die Chance, von ihren restlichen Schulden befreit zu werden. Das Verfahren steht Personen offen, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig sind oder gewesen sind, z.B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Rentnerinnen und Rentnern oder Arbeitslosen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch über das Vermögen von ehemals Selbstständigen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden. 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt mit einem  außergerichtlichen Einigungsversuch,  dessen Kosten im übrigen vom Staat im Rahmen der Beratungshilfe getragen werden. Beizubringen ist deshalb ein entsprechender Beratungshilfeschein, den das Amtsgericht ausstellt (siehe Thema Beratungshilfe).

Im Rahmen das außergerichtlichen Einigungsversuches ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Gläubigers darzulegen und den Schuldnern ein konkreter Vorschlag zu unterbreiten, wie die Schulden beglichen werden sollen.

Gelingt es trotz des ernsthaften Bemühens nicht, eine Einigung mit den Schuldnern herbeizuführen, kann der Gläubiger beim Gericht die  Eröffnung des Insolvenzverfahrens  beantragen. Dieser Antrag ist schriftlich bim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, und zwar auf vorbereiteten Formularen, die das Gericht bereithält.

In der ersten Phase des gerichtlichen Verfahrens entscheidet das Gericht noch nicht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr kann es zunächst noch einmal versuchen, eine gütliche Einigung zwischen dem Gläubiger und den Schuldnern herbeizuführen, wenn eine solche Einigung Aussicht auf Erfolg verspricht. Kommt es hierbei zu einer Einigung, die im außergerichtlichen Bereich noch nicht möglich war, wird der  Schuldenbereinigungsplan  verbindlich, d. h. er hat dieselben Wirkungen wie ein gerichtlicher Vergleich.

Scheitert aber auch der gerichtliche Einigungsversuch auf der Grundlage des Schuldenbereinigungsplanes oder wurde der gerichtliche Einigungsversuch mangels Erfolgsaussicht nicht durchgeführt, so hat das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden.

Nach der Eröffnung wird die Insolvenzmasse in der Regel durch einen vom Gericht bestellten Treuhänder verwertet.

Nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens beginnt dann das  Restschuld-befreiungsverfahren.  In einer sogenannten „Wohlverhaltenszeit“ muss die insolvente Person den pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens an den Treu-händer abführen, eine zumutbare Arbeit annehmen und jeden Arbeitsplatzwechsel melden.

Während der Wohlverhaltenszeit sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger unzulässig. Pfändungen werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam.

Verhalt sich der Schuldner während dieser Wohlverhaltenszeit redlich, so erlässt ihm das zuständige Amtsgericht nach Ablauf dieser Zeit die bisherigen Schulden.

Übrigens: Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Geldstrafen, Geld-bussen sowie Zwangs- und Ordnungsgelder, ferner Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Gläubiger oder die Gläubigerin während der Wohlverhaltenszeit Pflichten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubigerschaft erheblich beeinträchtigt hat, so kann das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres widerrufen.